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A1 23 33

Diverses

Wallis · 2023-06-22 · Deutsch VS

A1 23 33 URTEIL VOM 22. JUNI 2023 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Der Einzelrichter des Kantonsgerichts, Dr. Thierry Schnyder, urteilend gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 (RPflG; SGS/VS 173.1), unter Beizug der Gerichtsschreiberin Vanessa Brigger, in Sachen X _________, vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Kuonen, WKLaw, Bahnhofplatz 13, Postfach 268, 3930 Visp, Beschwerdeführer, gegen DEPARTEMENT FÜR SICHERHEIT, INSTITUTIONEN UND SPORT, Vorinstanz, (Opferhilfe) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 19. Januar 2023.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

A1 23 33

URTEIL VOM 22. JUNI 2023

Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung

Der Einzelrichter des Kantonsgerichts, Dr. Thierry Schnyder, urteilend gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 (RPflG; SGS/VS 173.1), unter Beizug der Gerichtsschreiberin Vanessa Brigger,

in Sachen

X _________, vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Kuonen, WKLaw, Bahnhofplatz 13, Postfach 268, 3930 Visp, Beschwerdeführer,

gegen

DEPARTEMENT FÜR SICHERHEIT, INSTITUTIONEN UND SPORT, Vorinstanz,

(Opferhilfe) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 19. Januar 2023.

- 2 - Eingesehen

- den Entschädigungsentscheid gemäss Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007 (OHG; SR 312.5) des Departe- ments für Sicherheit, Institutionen und Sport (DSIS), wonach der Staat Wallis X _________ Fr. 37 550.-- bezahle; - die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von X _________ (Beschwerdeführer) vom

22. Februar 2023, mit welcher er eine Entschädigung von Fr. 110 700.35 beantragt; - das Schreiben des Kantonsgerichts vom 23. Februar 2023, mit dem das DSIS zur Einreichung der amtlichen Akten aufgefordert wird; - das Schreiben des DSIS vom 16. März 2023, wonach die Höhe der Entschädigung falsch berechnet worden sei: - den neuen Entschädigungsentscheid des DSIS vom 16. März 2023, wonach der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 82 450.-- habe und der Staat Wallis den Restbetrag von Fr. 9 300.-- bezahle; - das Schreiben des Kantonsgerichts vom 24. Mai 2023, wonach der Beschwerde- führer innert 10 Tagen neue Anträge stellen könne; - das Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers vom 5. Juni 2023; - das Schreiben des Kantonsgerichts vom 7. Juni 2023, mit welchem die Frist bis zum

19. Juni 2023 erstreckt wird; - das Schreiben des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2023, mit dem er primär die Gutheissung der Beschwerde und die Zusprechung des Betrags von Fr. 9 300.-- und subsidiär die Abschreibung der Beschwerde sowie in jedem Fall eine Parteient- schädigung beantragt; - die übrigen Akten;

- 3 - erwägend - dass gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a RPflG der Präsident oder ein delegierter Richter bei Gegenstandslosigkeit einer Angelegenheit als Einzelrichter entscheiden kann; - dass Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwal- tungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) der Behörde er- laubt, ihre bei der Beschwerdeinstanz angefochtene Verfügung zu ändern oder zu widerrufen; durch diese Bestimmung wird der Devolutiveffekt durchbrochen (vgl. dazu Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler, Kommentar zum Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. A., 2019, N. 1 zu Art. 58 VwVG); - dass die Gelegenheit der Vorinstanz, im Beschwerdeverfahren eine neue Verfü- gung zu erlassen, an keine besonderen Voraussetzungen geknüpft ist (Urteile des Kantonsgerichts A1 19 172/A1 19 183 vom 1. Juli 2020 E. 5.3; A1 10 2/A1 10 25 vom 27. Mai 2010 E. 4.3; A1 08 83 vom 26. Juni 2008 E. 3); - dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortsetzt, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 57 Abs. 3 VVRG); - dass der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren am 19. Juni 2023 reduziert und den von der DSIS im neuen Entschädigungsentscheid zugesprochenen Betrag dadurch akzeptiert hat; - dass damit das Verfahren A1 23 33 als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden kann; - dass das VVRG keine besondere Regelung betreffend die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen im Falle der Gegenstandslosigkeit enthält (Urteile des Kantonsgerichts A1 19 172/A1 19 183 vom 1. Juli 2020 E. 6.3; A1 19 71 vom 13. Mai 2019 S. 3); - dass im Falle der Gegenstandslosigkeit bei der Beurteilung der Kosten- und Ent- schädigungsfolgen in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen ist, sofern eine gesetzliche Regelung fehlt (BGE 148 II 369 E. 3.3.4; 142 V 551 E. 8.2; 125 V 373 E. 2a); - dass auf allgemeine prozessrechtliche Kriterien zurückgegriffen werden kann, wenn sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne wei-

- 4 - teres feststellen lässt; danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschä- digungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (BGE 142 V 551 E. 8.2; 118 Ia 488 E. 4a; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., 2013, N. 1173); - dass die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens in erster Linie vom DSIS verursacht worden ist, welches aufgrund der fehlerhaften Berechnung der Höhe der Entschä- digung einen neuen Entscheid erlassen und die Entschädigung deutlich erhöht hat; - dass der Beschwerdeführer jedoch den im neuen Entschädigungsentscheid zuge- sprochenen Betrag von Fr. 82 450.-- (davon Fr. 9 300.-- noch nicht ausbezahlt) ak- zeptiert hat, welcher tiefer ist als der in der Beschwerde beantragte Betrag von Fr. 110 700.35; - dass der Beschwerdeführer daher ebenso als teilweise unterliegenden Partei gilt; - dass im Beschwerdeverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen hat, unterliegt sie nur teilweise, so werden die Kosten ermässigt (Art. 89 Abs. 1 VVRG); - dass sich gemäss Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammensetzen; - dass die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Ab- teilung des Kantonsgerichts in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 5 000.-- beträgt (Art. 25 GTar); - dass die Gerichtsgebühr – die zudem global die Kosten der Kanzlei decken soll (Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 [GTar; SGS/VS 173.8])

– gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation fest- gesetzt wird und sich verhältnismässig reduziert, wenn ein Verfahren nicht bis zu Ende geführt wird (Art. 14 Abs. 1 GTar);

- 5 - - dass dem Beschwerdeführer eine ermässigte und reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- auferlegt wird; - dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Be- gehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind, ge- währt (Art. 91 Abs. 1 VVRG); - dass die Entschädigung im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt wird, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auf- erlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG); - dass die Entschädigung global festzusetzen ist und die Entschädigung an die be- rechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten umfasst (Art. 4 GTar), die in Anwendung der Art.27 ff. GTar festzusetzen sind und im Verwaltungsgerichtsbeschwerdever- fahren zwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- betragen (Art. 39 GTar); - dass aufgrund des Umfangs, des geschätzten Aufwands, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles dem anwaltlich vertretenen, teilweise obsiegenden Be- schwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.-- zu- gesprochen wird (Mehrwertsteuer inklusive), welche vom Kanton zu tragen ist; - dass gemäss Art. 91 Abs. 3 VVRG den Behörden, welche obsiegen, in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen wird und vorliegend keine Gründe beste- hen, von der Grundregel abzuweichen. Demnach erkennt das Kantonsgericht:

1. Das Verfahren A1 23 33 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden X _________ auferlegt. 3. X _________ wird eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- zugesprochen.

4. Das Urteil wird X _________ und dem Departement für Sicherheit, Institutionen und Sport schriftlich mitgeteilt.

Sitten, 22. Juni 2023